Steuerinformationen für Dezember 2025

19. Nov 2025

Bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis kommt eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte beim Entleiher regelmäßig nicht in Betracht. Durch diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind die Fahrten zum Entleiher grundsätzlich nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten abzugsfähig.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, soll seinen Arbeitslohn bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei erhalten können. Der Regierungsentwurf zur Aktivrente sieht eine Steuerbefreiung ab dem 1.1.2026 vor.
  • Schenkungsteuer: Die Steuerbefreiung für die lebzeitige Zuwendung eines Familienheims unter Ehegatten kann auch dann zu gewähren sein, wenn der eine Ehegatte das Familienheim in eine Ehegatten-GbR einlegt, an der die Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
  • Unterhaltsaufwendungen können mitunter als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Bei Geldzuwendungen muss die Zahlung durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgen. Zum Nachweis hat das Bundesfinanzministerium nun Stellung bezogen.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Dezember 2025.
Viel Spaß beim Lesen!

Monats-Rundschreiben Kompakt 12-2025-mrs-k

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 12/2025:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

Zum Anfang



Für alle Steuerpflichtigen

Unterhaltsleistungen: Bundesfinanzministerium äußert sich zum Nachweis der Zahlung

| Unterhaltsaufwendungen (beispielsweise an Eltern oder Kinder) können nach § 33a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2025 geregelt, dass bei Geldzuwendungen die Zahlung der Unterhaltsleistungen durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person zu erfolgen hat. Zum Nachweis hat das Bundesfinanzministerium nun Stellung bezogen. |

Hintergrund

Steuerpflichtige können Unterhaltsleistungen insbesondere dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG in der Einkommensteuererklärung geltend machen, wenn

  • sie gegenüber der Person gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind,
  • sie die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person angeben,
  • kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag für die unterhaltene Person besteht und
  • die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.

Der Abzug ist auf die Höhe des Grundfreibetrags (für 2025: 12.096 EUR) beschränkt. Übernommene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden zusätzlich berücksichtigt.

Beachten Sie | Der Höchstbetrag mindert sich aber um Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person, die 624 EUR im Jahr übersteigen.

Aktuelle Schreiben

Das Bundesfinanzministerium hat sich zur Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland geäußert. In einem weiteren Schreiben vom 15.10.2025 gibt das Bundesfinanzministerium allgemeine Hinweise zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen. In diesem Schreiben verweist es hinsichtlich der Nachweiserfordernisse bei Geldzuwendungen auf das erstgenannte Schreiben.

Überweisungen sind grundsätzlich durch Belege (Buchungsbestätigungen oder Kontoauszüge) nachzuweisen, die die unterhaltene Person als Empfänger ausweisen. Für die Überweisung anfallende Aufwendungen sind keine Unterhaltsaufwendungen.

MERKE | Überweisungen auf ein nicht auf den Namen der unterhaltenen Person lautendes Konto erfüllen nicht die Abzugsvoraussetzungen. Eine Ausnahme gilt für Zahlungen, die zur Erfüllung einer Verbindlichkeit der unterhaltenen Person für typische Unterhaltsaufwendungen in deren Namen direkt auf das Bankkonto eines Dritten überwiesen werden (abgekürzter Zahlungsweg). Diese Zahlungen können berücksichtigt werden, wenn die Verbindlichkeit vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden kann (z. B. durch Vorlage des Mietvertrags).

Quelle | BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Az. IV C 3 - S 2285/00031/001/024 und Az. IV C 3 - S 2285/00031/001/025

Zum Anfang


Bundesregierung will Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge verlängern

| Die Kfz-Steuerbefreiung gilt bislang für reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2025 erstmalig zugelassen bzw. komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Die Bundesregierung möchte diese steuerliche Begünstigung nun um fünf Jahre bis zum 31.12.2030 verlängern. Die maximal zehnjährige Steuerbefreiung soll jedoch begrenzt sein und zwar längstens bis zum 31.12.2035. Dadurch soll es sich lohnen, frühzeitig ein reines Elektrofahrzeug anzuschaffen (Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, Regierungsentwurf vom 15.10.2025; Zustimmung durch den Bundesrat steht noch aus). |

Zum Anfang


Digitale Steuerbescheide ab 2026

| Durch das vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BGBl I 2024, Nr. 323) wurde § 122a der Abgabenordnung (AO) mit Wirkung ab 2026 geändert. Dadurch werden elektronische Bescheide zur Regel Papier zur Ausnahme. Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) hat die Änderungen jüngst zusammengefasst. |

Die Neufassung des § 122a AO erlaubt den Finanzbehörden, Verwaltungsakte durch die Bereitstellung zum Datenabruf bekannt zu geben. Steuerbescheide, die Finanzbehörden auf Grundlage elektronisch eingereichter Steuererklärungen erlassen, sollen grundsätzlich elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Im Unterschied zur bisherigen Regelung ist hierfür keine Einwilligung mehr erforderlich.

Beachten Sie | Die Papierform ist weiterhin möglich. Denn der elektronischen Bekanntgabe kann widersprochen und eine einmalige oder dauerhafte Zusendung von Bescheiden per Post verlangt werden. Der Antrag ist formlos und ohne Begründung möglich. Wichtig ist jedoch: Er gilt nur für die Zukunft.

MERKE | Ein zum Abruf bereitgestellter elektronischer Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben. Damit beginnt auch die Einspruchsfrist. Liegt der Bescheid zum Abruf bereit, versendet die Finanzverwaltung eine Benachrichtigung. Im Gegensatz zur noch geltenden Rechtslage erfüllt diese Benachrichtigung nur noch eine Hinweisfunktion. Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Bekanntgabe des Bescheids ist sie grundsätzlich irrelevant.

Quelle | DStV, Mitteilung vom 13.10.2025

Zum Anfang


Aktivrente ab 2026: Bis zu 2.000 EUR sollen monatlich steuerfrei sein

| Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, soll seinen Arbeitslohn bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei erhalten können. Nach dem Regierungsentwurf zur Aktivrente fallen aber weiterhin Sozialabgaben an. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen. |

Der neue § 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz (EStG-Entwurf) sieht ab dem 1.1.2026 eine Steuerbefreiung der Einnahmen bis zu insgesamt 24.000 EUR im Jahr vor. Dieser Freibetrag ist aber (im Rahmen einer „Zwölftelung“) so aufzuteilen, dass er nur für die Monate gewährt wird, in denen die Voraussetzungen vorliegen.

Beachten Sie | Die Steuerfreistellung soll bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgen in der Steuerklasse VI jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird.

Es sollen nur solche Leistungen begünstigt sein, die vom Steuerpflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 S. 2 oder § 235 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden. Für Tätigkeiten davor soll es keine Steuerbefreiung geben, auch wenn die Zahlungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgen.

Beachten Sie | Ausschließlich Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sollen steuerfrei gestellt werden.

MERKE | Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber für die Leistungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat. Somit werden z. B. Beamte und geringfügig Beschäftigte ausgeschlossen.

Auch Tätigkeiten, die zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft führen, sollen von der Begünstigung ausgenommen werden.

Quelle | Aktivrentengesetz, Regierungsentwurf vom 15.10.2025

Zum Anfang


Familienheim: Einlage in eine Ehegatten-GbR ohne Schenkungsteuer

| Die Steuerbefreiung für die lebzeitige Zuwendung eines Familienheims unter Ehegatten kann auch dann zu gewähren sein, wenn der eine Ehegatte das Familienheim in eine Ehegatten-GbR einlegt, an der die Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Zum Hintergrund: Die unentgeltliche Übertragung des Familienheims ist unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b und 4c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) steuerfrei. Begünstigt sind die lebzeitige Übertragung zwischen Ehegatten, der Ehegattenerwerb von Todes wegen sowie der Erwerb von Todes wegen durch Kinder. Beim Erwerb von Todes wegen sind (im Gegensatz zur Schenkung) Behaltensfristen zu beachten.

Sachverhalt

Der Ehemann (EM) und seine Ehefrau (EF) waren zu je 50 % Gesellschafter einer 2020 durch notariell beurkundeten Vertrag errichteten GbR. Die EF war Alleineigentümerin eines Wohnhauses, das die Eheleute zu eigenen Wohnzwecken nutzten (Familienheim). In derselben notariellen Urkunde übertrug die EF das Familienheim unentgeltlich in das Gesellschaftsvermögen der GbR. Die hierdurch zugunsten des EM bewirkte Berechtigung an dem Grundstück bezeichneten die Eheleute als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung. Der EM gab eine Schenkungsteuererklärung ab und beantragte die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG, die das Finanzamt nicht gewährte nach Ansicht des Finanzgerichts und des Bundesfinanzhofs aber zu Unrecht.

Überträgt ein Ehegatte das Familienheim unentgeltlich auf eine GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, ist der andere Ehegatte in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims schenkungsteuerlich bereichert. Aber auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Familienheim wird von der Steuerbefreiung erfasst.

Quelle | BFH-Urteil vom 4.6.2025, Az. II R 18/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250802; BFH, PM Nr. 70/25 vom 23.10.2025

Zum Anfang



Für Vermieter

Mietwohnungsneubau: Keine Sonderabschreibung bei Abriss und Neubau eines Einfamilienhauses

| Die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist nicht zu gewähren, wenn ein Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Die Steuerförderung setzt voraus, dass durch die Baumaßnahme bisher nicht vorhandene Wohnungen geschaffen werden. Dies erfordert, so der Bundesfinanzhof, eine Vermehrung des Wohnungsbestands. |

Zum Hintergrund: Unter den Voraussetzungen des § 7b EStG gewährt der Fiskus eine Sonderabschreibung, die bis zu 5 % im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren beträgt. Insgesamt können in den ersten vier Jahren somit bis zu 20 % zusätzlich zur regulären Abschreibung abgeschrieben werden.

Sachverhalt

Einer Steuerpflichtigen gehörte ein vermietetes Einfamilienhaus. Nachdem sie sich zum Abriss des sanierungsbedürftigen, aber noch funktionsfähigen Hauses entschlossen hatte, stellte sie 2019 einen Bauantrag für ein neues Einfamilienhaus. Im Juni 2020 ließ sie das alte Haus abreißen. Ab Juli 2020 wurde der Neubau errichtet, den die Steuerpflichtige ebenfalls vermietete.

Das Finanzamt gewährte die Sonderabschreibung nicht. Die hiergegen gerichtete Klage und Revision waren erfolglos.

Der Zweck der Sonderabschreibung liegt darin, Anreize für die zeitnahe Schaffung zusätzlichen Wohnraums zu bieten und damit die Wohnraumknappheit zu bekämpfen. Der Abriss und anschließende Neubau einer Immobilie ohne Schaffung eines zusätzlichen Bestands an Wohnungen erfüllt dieses Ziel nicht.

Beachten Sie | Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Neubau in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem vorherigen Abriss steht. Ein solcher Ausnahmefall lag im Streitfall aber nicht vor. Denn die Steuerpflichtige hatte von Anfang an geplant, das abgerissene Einfamilienhaus durch ein neues zu ersetzen, und die Bauarbeiten folgten zeitlich unmittelbar aufeinander.

Quelle | BFH-Urteil vom 12.8.2025, Az. IX R 24/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250809; BFH, PM Nr. 68/25 vom 23.10.2025

Zum Anfang



Für Arbeitgeber

Rechengrößen in der Sozialversicherung: Diese Werte sind für 2026 geplant

| Die Bundesregierung hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2026 beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung (u. a. auch die Beitragsbemessungsgrenzen) aktualisiert. |

Beachten Sie | Die Rechengrößen haben eine große Bedeutung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung. So wird beispielsweise festgelegt, bis zu welcher Lohnhöhe Beiträge zu zahlen sind.

Nachfolgend sind wichtige Rechengrößen auszugsweise aufgeführt (Werte für 2025 in Klammern):

  • Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung: 8.450 EUR (8.050 EUR) im Monat
  • Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung: 10.400 EUR (9.900 EUR) im Monat
  • Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung: 5.812,50 EUR (5.512,50 EUR) im Monat
  • Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze): 6.450 EUR (6.150 EUR) im Monat

Quelle | Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026; BMAS vom 8.10.2025: „Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2026“

Zum Anfang


Freie Unterkunft und Verpflegung: Voraussichtliche Sachbezugswerte für 2026

| Die Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Nach dem vorliegenden Entwurf mit der Zustimmung durch den Bundesrat ist wie in den Vorjahren zu rechnen soll der Sachbezugswert für freie Unterkunft 285 EUR monatlich betragen (in 2025 = 282 EUR). |

Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung soll in 2026 um 12 EUR auf 345 EUR steigen.

Beachten Sie | Aus dem monatlichen Sachbezugswert für Verpflegung abgeleitet ergeben sich für 2026 die nachfolgenden Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten (Werte für 2025 in Klammern):

Frühstück:

  • monatlich: 71 EUR (69 EUR)
  • kalendertäglich: 2,37 EUR (2,30 EUR)

Mittag- bzw. Abendessen:

  • monatlich: 137 EUR (132 EUR)
  • kalendertäglich: 4,57 EUR (4,40 EUR)

Quelle | Entwurf der 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Zum Anfang



Für Arbeitnehmer

Keine erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis

| Bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis kommt eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte beim Entleiher regelmäßig nicht in Betracht. Durch diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind die Fahrten zum Entleiher grundsätzlich nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten abzugsfähig. |

Erste Tätigkeitsstätte versus Auswärtstätigkeit

Je nachdem, ob es sich beim Tätigkeitsort um eine erste Tätigkeitsstätte oder um eine Auswärtstätigkeit handelt, hat das u. a. folgende steuerliche Konsequenzen:

Erste Tätigkeitsstätte:

  • Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; ab dem 21. Kilometer: 0,38 EUR)
  • Beachten Sie | Mit Wirkung ab 2026 sollen 0,38 EUR bereits ab dem ersten Entfernungskilometer gewährt werden (Steueränderungsgesetz 2025 im Entwurf).
  • grundsätzlich keine Verpflegungspauschale

Auswärtstätigkeit:

  • „Dienstreisepauschale“ (0,30 EUR je gefahrenem Kilometer)
  • grundsätzlich Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten

Erste Tätigkeitsstätte: Definition

Nach § 9 Abs. 4 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Die Zuordnung erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen durch den Arbeitgeber.

Typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung sind in § 9 Abs. 4 S. 3 EStG aufgeführt:

  • unbefristetes Tätigwerden,
  • Tätigwerden für die Dauer des Dienstverhältnisses,
  • Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten.

Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

  • typischerweise arbeitstäglich oder
  • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

Aktuelle Entscheidung

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei der Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich auf die Zuordnungsentscheidung des Verleihers abzustellen ist. Ob der Entleiher eine Zuordnung vornimmt, ist unbedeutend.

Eine erste Tätigkeitsstätte kann sich nur ergeben, wenn die Zuordnung dauerhaft erfolgt oder mit den Tätigkeiten die quantitativen Kriterien dauerhaft erfüllt werden. Liegen die Voraussetzungen nur vorübergehend vor, ergibt sich keine erste Tätigkeitsstätte und es sind Reisekosten abzugsfähig.

Nach der Entscheidung kommt bei einem Leiharbeitsverhältnis eine unbefristete Zuordnung auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) regelmäßig nicht in Betracht. So verbot schon § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG in der bis zum 31.3.2017 geltenden Fassung die mehr als vorübergehende und damit die unbefristete Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher.

Nach der seit dem 1.4.2017 geltenden Fassung des § 1 Abs. 1b AÜG darf der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung demselben Entleiher nicht länger als 18 Monate überlassen. Scheidet damit eine unbefristete Überlassung an den Entleiher von Gesetzes wegen aus, gilt dies auch für die damit zusammenhängende Zuordnung des Leiharbeitnehmers an eine Tätigkeitsstätte des Entleihers.

Beachten Sie | Damit widerspricht der Bundesfinanzhof dem Bundesfinanzministerium, wonach die Regelungen des § 1 Abs. 1 S. 4 i. V. mit Abs. 1b AÜG für das Steuerrecht keine Wirkung entfalten.

FAZIT | § 1 Abs. 1b AÜG führt praktisch dazu, dass bei Leiharbeitnehmern die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 S. 3 Alt. 1 und 3 EStG für den Betrieb des Entleihers ausscheidet. Eine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher kann sich somit regelmäßig nur ergeben, wenn

  • der Verleiher den Leiharbeiter nur befristet für die Dauer der Tätigkeit beim Entleiher einstellt („Dauerhaftigkeit“ i. S. des § 9 Abs. 4 S. 3 Alt. 2 EStG durch Zuordnung für die Dauer des befristeten Dienstverhältnisses) oder

  • ein Tarifvertrag der Überlassungsbranche für den Leiharbeitnehmer § 1 Abs. 1b AÜG aushebelt und eine von den 18 Monaten abweichende Überlassungshöchstdauer regelt.

Quelle | BFH-Urteil vom 17.6.2025, Az. VI R 22/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250460; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 21

Zum Anfang



Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Januar 2026 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 12.1.2026

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 15.1.2026

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 1/2026 = 28.1.2026

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

10/24

3/25

6/25

10/25

+ 2,0 %

+ 2,2 %

+ 2,0 %

+ 2,3 %

Zum Anfang



Datenschutzhinweis

Um unsere Website zu verbessern und Ihnen ein großartiges Website-Erlebnis zu bieten, nutzen wir auf unserer Seite Cookies und Trackingmethoden. In den Privatsphäre-Einstellungen können Sie einsehen, welche Dienste wir einsetzen und jederzeit, auch durch nachträgliche Änderung der Einstellungen, selbst entscheiden, ob und inwieweit Sie diesen zustimmen möchten.

Notwendige Cookies werden immer geladen