Steuerinformationen für August 2025

22. Jul 2025

Um die oft lange andauernden Betriebsprüfungen zu beschleunigen, wurden einige gesetzliche Änderungen vorgenommen. Zu beachten ist hier u. a. das neue qualifizierte Mitwirkungsverlangen. Wird es nicht oder nicht hinreichend erfüllt, wird ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Der Bundesrat hat dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm
    zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland” am 11.7.2025 zugestimmt.
    Die Investitionsanreize für neues Wachstum sind somit „in trockenen Tüchern.“
  • Hat sich der Übergeber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anlässlich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ein Wohnungsrecht an einer Wohnung des übergebenen Vermögens vorbehalten, ist ein Sonderausgabenabzug des Mietwerts nach der Verwaltungsmeinung ausgeschlossen. Dieser Ansicht hat aber nun das Finanzgericht Nürnberg widersprochen.
  • Werden Sparmenüs (z. B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft, gilt für das Getränk ein Umsatzsteuersatz von 19 %, die Speisen werden ermäßigt zu 7 % besteuert. Es muss also eine sachgerechte Aufteilung erfolgen – und hierzu hat der Bundesfinanzhof jüngst Stellung bezogen.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für August 2025.
Viel Spaß beim Lesen!

Monats-Rundschreiben Kompakt 08-2025-mrs-k

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 08/2025:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Steuerliches Investitionsprogramm bereits „in trockenen Tüchern“

| Der Bundesrat hat dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland” am 11.7.2025 zugestimmt. Die Investitionsanreize für neues Wachstum sind somit „in trockenen Tüchern.“ Neben der Ausweitung des Forschungszulagengesetzes enthält das Gesetz insbesondere diese Maßnahmen: |

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann eine degressive Abschreibung genutzt werden. Der %-Satz darf 30 % nicht übersteigen (maximal das Dreifache der linearen Abschreibung).

Werden rein elektrisch betriebene Fahrzeuge nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft, ist eine arithmetisch-degressive Abschreibung möglich. Im Jahr der Anschaffung können 75 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. In den fünf Folgejahren gelten dann 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 %.

Wird ein reines Elektrofahrzeug genutzt und übersteigt der Bruttolistenneupreis einen bestimmten Höchstbetrag nicht, ist der Bruttolistenneupreis als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der privaten Nutzung nur zu einem Viertel anzusetzen. Für nach dem 30.6.2025 angeschaffte Fahrzeuge wurde die Bruttolistenpreisgrenze von 70.000 EUR auf 100.000 EUR erhöht.

MERKE | Ab 2028 wird die Körperschaftsteuer (derzeit 15 %) in fünf Schritten um jeweils 1 % pro Jahr gesenkt. Somit gelten dann 10 % ab dem Veranlagungszeitraum 2032.

Auf Antrag gilt für nicht entnommene Gewinne nach Maßgabe des § 34a Einkommensteuergesetz ein Thesaurierungssteuersatz von 28,25 %. Dieser Steuersatz sinkt in drei Stufen auf 27 % (Veranlagungszeitraum 2028 und 2029), 26 % (2030 und 2031) und 25 % (ab 2032).

Quelle | Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, BT-Drs. 21/629

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Privates Veräußerungsgeschäft bei Grundstücksübertragung mit Übernahme von Schulden

| Wird ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen und übernimmt der neue Eigentümer die auf dem Grundstück lastenden Schulden, liegt ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vor. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Hintergrund: Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Spekulationsbesteuerung nach § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Ausgenommen sind aber Wirtschaftsgüter, die

  • im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden.

Sachverhalt

Vater V hatte 2014 ein Grundstück für 143.950 EUR erworben und teilweise fremdfinanziert. 2019 übertrug er das Grundstück auf seine Tochter. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Grundstück einen Wert von 210.000 EUR. Die Tochter übernahm die am Übertragungstag bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 115.000 EUR.

Das Finanzamt teilte den Vorgang (ausgehend vom Verkehrswert im Zeitpunkt der Übertragung) in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auf.

Soweit das Grundstück unter Übernahme der Verbindlichkeiten entgeltlich übertragen worden war, besteuerte das Finanzamt den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft.

Hiergegen klagte der V vor dem Finanzgericht Niedersachsen und bekam Recht. Die Begründung: Teilentgeltliche Übertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unterhalb der historischen Anschaffungskosten sind keine Veräußerungen im Sinne des § 23 EStG. Doch die Freude währte nicht lange, denn der Bundesfinanzhof schloss sich der Ansicht des Finanzamts an.

Wird ein Wirtschaftsgut übertragen und werden damit zusammenhängende Verbindlichkeiten übernommen, liegt regelmäßig ein teilentgeltlicher Vorgang vor. In diesem Fall erfolgt eine Aufteilung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil. Wird das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterfällt der Vorgang hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.

Quelle | BFH-Urteil vom 11.3.2025, Az. IX R 17/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 248391; BFH, PM Nr. 37/25 vom 30.5.2025

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Altenteilerwohnung im Versorgungsvertrag: Mietwert als Sonderausgaben absetzbar?

| Hat sich der Übergeber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anlässlich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ein Wohnungsrecht an einer Wohnung des übergebenen Vermögens vorbehalten, ist ein Sonderausgabenabzug des Mietwerts nach Meinung der Finanzverwaltung ausgeschlossen. Dieser Ansicht hat aber nun das Finanzgericht Nürnberg widersprochen. Da die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. |

Hintergrund: Wird ein Betrieb gegen Versorgungsleistungen auf nahe Angehörige übertragen, kann der Betriebsübernehmer die Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgaben abziehen, die der Empfänger nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern muss.

Sachverhalt

Anlässlich einer Hofübergabe wurde dem Übergeber ein Altenteil in Form eines vorbehaltenen dinglichen Wohnrechts, Taschengeld und die Mitbenutzung von Gegenständen eingeräumt.

Den vom Vermögensübernehmer als Sonderausgaben geltend gemachten Nutzungswert der Altenteilerwohnung erkannte das Finanzamt nicht an, da nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums nur die mit der Nutzungsüberlassung tatsächlich zusammenhängenden Aufwendungen (wie Strom, Heizung, Wasser und Instandhaltungskosten), nicht jedoch der Nutzungswert der Altenteilerwohnung berücksichtigt werden können. Die hiergegen eingelegte Klage war erfolgreich.

Nach Ansicht des Finanzgerichts kann der Fall, dass der Versorgungsberechtigte mit dem ihm gewährten (höheren) Barunterhalt selbst eine Wohnung mietet, für den Bereich des Sonderausgabenabzugs nicht anders behandelt werden als der Fall, in dem sich die Versorgungsleistung aus (niedrigerem) Barunterhalt und unentgeltlicher Wohnungsüberlassung zusammensetzt.

Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 6.2.2025, Az. 4 K 1279/23, Rev. BFH: Az. X R 5/25, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 248474; BMF-Schreiben vom 11.3.2010, Az. IV C 3 - S 2221/09/10004, Rz. 46

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Für Kapitalanleger

Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Finale Staatenaustauschliste für 2025 liegt vor

| Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht. Das Bundesfinanzministerium hat nun mit Schreiben vom 3.6.2025 (Az. IV D 3 - S 1315/00304/070/025) die Staatenaustauschliste 2025 bekannt gegeben. Enthalten sind die Staaten, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30.9.2025 erfolgt. Weitere Informationen zum Informationsaustausch erhalten Sie u. a. auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern (unter www.iww.de/s2991). |

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Für Unternehmer

Umsatzsteuer: Burger im Sparmenü kann nicht teurer sein als im Einzelverkauf

| Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Methode zur Aufteilung des Verkaufspreises eines Sparmenüs nicht sachgerecht ist, wenn sie dazu führt, dass auf ein Produkt des Sparmenüs (z. B. Burger) ein anteiliger Verkaufspreis entfällt, der höher ist als der Einzelverkaufspreis. |

Hintergrund: Bei Sparmenüs, die zum Pauschalpreis angeboten und als „Außer-Haus-Menüs“ verkauft werden, ist hinsichtlich der Speisenlieferung der ermäßigte Steuersatz (7 %) und hinsichtlich des Getränks der Regelsteuersatz (19 %) anzuwenden. Wird vor Ort verzehrt, stellt sich die Aufteilungsfrage grundsätzlich nicht, da es sich um eine Restaurationsleistung handelt, sodass auch die Speisen mit 19 % zu versteuern sind.

Beachten Sie | Dies könnte sich aber bald ändern. Denn im Koalitionsvertrag steht, dass die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie zum 1.1.2026 auf 7 % reduziert werden soll.

Sachverhalt

Zwei GmbHs betrieben als Franchisenehmer Schnellrestaurants, in denen u. a. Sparmenüs (z. B. Getränk, Burger und Pommes frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft wurden.

Die GmbHs teilten den Gesamtpreis des Sparmenüs nach der „Food-and-Paper“-Methode auf die Speisen und das Getränk auf. Die Aufteilung erfolgt dabei anhand des Wareneinsatzes, das heißt, der Summe aller Aufwendungen für die Speisen bzw. für das Getränk. Da in der Gastronomie die Gewinnspanne auf Getränke typischerweise deutlich höher ist als die Gewinnspanne

auf Speisen, ergibt sich hieraus eine niedrigere Umsatzsteuer als bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen.

Das Finanzamt hielt diese Aufteilungsmethode für unzulässig, weil sie nicht so einfach sei, wie eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen und außerdem nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe. Demgegenüber hielt das Finanzgericht Baden-Württemberg die „Food-and-Paper“-Methode für zulässig, der Bundesfinanzhof aber nicht.

Der Bundesfinanzhof führte zwar aus, dass (entgegen der Ansicht des Finanzamts) der Unternehmer nicht immer die einfachste Methode anwenden muss. Wenn eine andere Methode zumindest ebenso sachgerecht ist, wie die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen, darf er auch die andere Methode anwenden.

Gleichwohl erkannte der Bundesfinanzhof die „Food-and-Paper“-Methode nicht an, weil sie in manchen Fällen dazu führt, dass der Preis eines Burgers mit einem hohen Wareneinsatz im Menü über dem Einzelverkaufspreis des Burgers liegt. Es widerspricht der wirtschaftlichen Realität, dass der Verkaufspreis eines Produkts in einem mit Rabatt verkauften Menü höher sein kann als der Einzelverkaufspreis.

Quelle | BFH-Urteil vom 22.1.2025, Az. XI R 19/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 248478; BFH, PM Nr. 38/25 vom 5.6.2025

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Betriebsprüfung: Neue Sanktionsmöglichkeiten bei unzureichender Mitwirkung

| Es gibt steuerliche Betriebsprüfungen, die sind bereits nach kurzer Zeit abgeschlossen. Andere Prüfungen hingegen ziehen sich über Monate oder sogar über Jahre hin. Um die Betriebsprüfung zu beschleunigen, wurden nun mehrere gesetzliche Änderungen vorgenommen. |

Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen

Verzögerungen bei einer Betriebsprüfung können mitunter auf eine unzureichende Mitwirkung des Steuerpflichtigen zurückzuführen sein. Um dem entgegenzuwirken, sieht der neue § 200a Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) das qualifizierte Mitwirkungsverlangen vor, das sich auf die Mitwirkungspflichten nach § 200 AO stützt.

Beachten Sie | Danach hat der Steuerpflichtige u. a. Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben.

Das (neue) qualifizierte Mitwirkungsverlangen stellt eine Ermessensentscheidung des Prüfers dar, die frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ergehen darf. Entscheidet sich der Prüfer für ein solches Mitwirkungsverlangen, ist es schriftlich oder elektronisch (versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung) zu erteilen.

Beachten Sie | Der Steuerpflichtige muss in diesem Fall schnell handeln. Denn das Mitwirkungsverlangen ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe zu erfüllen. Nur in begründeten Einzelfällen kann die Frist verlängert werden.

Mitwirkungsverzögerungsgeld

Problematisch wird das qualifizierte Mitwirkungsverlangen für den Steuerpflichtigen, wenn es nicht oder nicht hinreichend innerhalb der Frist erfüllt wird. Denn in diesen Fällen wird das neu eingeführte Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt (§ 200a Abs. 2 AO). Ausnahme: Die Mitwirkungsverzögerung erscheint entschuldbar, beispielsweise bei einer stark beeinträchtigenden Erkrankung.

Das Mitwirkungsverzögerungsgeld beträgt für jeden vollen Tag der Mitwirkungsverzögerung (also für jeden vollen Tag nach Verstreichen der im Mitwirkungsverlangen gesetzten Frist) 75 EUR. Gerechnet werden die Tage bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mitwirkungsverlangen erfüllt wird spätestens bis zum Tag der Schlussbesprechung. Denn nach der Schlussbesprechung gibt es keinen Bedarf mehr, eine Mitwirkung sicherzustellen.

Beachten Sie | Allerdings dürfen maximal 150 Tage zugrunde gelegt werden, sodass das Mitwirkungsverzögerungsgeld maximal 11.250 EUR betragen kann (150 Tage × 75 EUR).

Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld

Nicht immer bleibt es bei dem Mitwirkungsverzögerungsgeld. Denn es steht im Ermessen des Prüfers, nach § 200a Abs. 3 AO zusätzlich einen Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen. Voraussetzung ist, dass

  • gegen den Steuerpflichtigen in den letzten fünf Jahren ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt wurde und zu befürchten ist, dass dieser seinen Mitwirkungspflichten ohne einen Zuschlag nicht nachkommt oder
  • wegen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu befürchten ist, dass dieser seinen Mitwirkungspflichten ohne einen Zuschlag nicht nachkommt. Davon ist auszugehen, wenn die Umsatzerlöse in einem der von der Prüfung umfassten Jahre mindestens 12 Mio. EUR betragen oder sich die konsolidierten Umsatzerlöse bei Konzernen auf mindestens 120 Mio. EUR belaufen.

Entscheidet sich der Prüfer für den Zuschlag, steht auch die Höhe in seinem Ermessen. Dabei darf der Zuschlag höchstens 25.000 EUR für jeden vollen Tag der Mitwirkungsverzögerung betragen ebenfalls für maximal 150 Tage (maximal somit 3,75 Mio. EUR).

Teilabschlussbescheid und Inkrafttreten

Um die Betriebsprüfungen zu beschleunigen, wurde auch der neue Teilabschlussbescheid eingeführt. Denn oft scheitert der zeitnahe Abschluss an einem einzelnen Sachverhalt, der nur durch intensiven Arbeitseinsatz aufgeklärt werden kann. Das Problem: So entsteht keine Rechtssicherheit bezüglich weiterer geprüfter Sachverhalte.

Durch den neuen § 202 Abs. 3 AO hat der Prüfer die Möglichkeit, bereits vor Abschluss der Prüfung einen Teilprüfungsbericht zu übermitteln und im Anschluss einen Teilabschlussbescheid zu erlassen. Hierdurch lassen sich einzelne im Rahmen einer Außenprüfung ermittelte und abgrenzbare Feststellungen vor dem abschließenden Prüfungsbericht gesondert feststellen.

Beachten Sie | Kann der Steuerpflichtige ein erhebliches Interesse an einem Teilabschlussbescheid glaubhaft machen, soll dieser auf Antrag ergehen.

MERKE | Die Neuerungen gelten erst für Steuern und Steuervergütungen, die nach dem 31.12.2024 entstehen. Sie sind aber auch für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die vor dem 1.1.2025 entstehen, wenn für diese Steuern und Steuervergütungen nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde.

Quelle | Gesetz zur Umsetzung der DAC 7- Richtlinie, BGBl I 2022, S. 2730

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Für Arbeitgeber

Alles Wichtige zum Urlaub in einem Minijob

| Auch in einem Minijob gibt es bezahlten Urlaub. Doch in diesem Zusammenhang stellen sich viele Fragen: Wie viele freie Tage stehen einem Minijobber zu? Was gilt bei unregelmäßiger Arbeitszeit? Wie wirkt sich das Urlaubsgeld auf den Minijob aus? Diese und weitere Fragen hat die Minijob-Zentrale jüngst beantwortet. |

So erläutert die Minijob-Zentrale beispielsweise, dass der Lohn während des Urlaubs weitergezahlt werden muss (Urlaubsentgelt). Zusätzlich kann es Urlaubsgeld geben (als freiwillige Zahlung zum Urlaub).

Beachten Sie | Die Fragen und Antworten der Minijob-Zentrale erhalten Sie unter www.iww.de/s13121.

Quelle | Minijob-Zentrale vom 11.6.2025 „Urlaub im Minijob: Ihre Fragen Wir antworten!

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Für Arbeitnehmer

Bundesfinanzhof zur Übernachtungspauschale von Berufskraftfahrern gefragt

| Die Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer mit mehrtägiger Auswärtstätigkeit setzt neben dem bestehenden Anspruch auf eine Verpflegungspauschale eine tatsächliche Übernachtung in dem Kraftfahrzeug voraus. Die Pauschale steht einem Berufskraftfahrer daher nicht für jeden An- und Abreisetag zu. So sieht es zumindest das Finanzgericht Thüringen. Wegen der anhängigen Revision ist nun der Bundesfinanzhof gefragt. |

Hintergrund: Entstehen einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kfz des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kfz Aufwendungen (z. B. Gebühren für die Toilettenbenutzung sowie Park- und Abstellgebühren), kann er diese als Werbungskosten abziehen. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen ist aber auch eine Pauschale i. H. von 9 EUR möglich für Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer in dem Kfz übernachtet und eine Pauschale für Verpflegungsmehraufwand geltend machen kann.

Der Bundesfinanzhof muss nun entscheiden, ob die Pauschale durch die Kopplung an die Verpflegungspauschalen auch für den An- und Abreisetag zu gewähren ist. Oder anders ausgedrückt: Kann ein Arbeitnehmer, der am Montag seine Tour startet, auf dem Fahrzeug übernachtet und am Freitag zurückkehrt, die Pauschale für fünf oder nur für vier Tage absetzen? Denn für fünf Tage ist Verpflegungsmehraufwand abzugsfähig, er übernachtet in dem Fahrzeug jedoch nur viermal.

Quelle | FG Thüringen, Urteil vom 18.6.2024, Az. 2 K 534/22, Rev. BFH: Az. VI R 6/25, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 248002

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Berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs neben einem Dienstwagen

| Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der auf Dienstreisen seinen privaten Pkw einsetzt, die tatsächlichen Kosten für jeden gefahrenen Kilometer auch dann ansetzen kann (im Streitfall: 2,28 EUR/km für einen Sportwagen), wenn er von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen gestellt bekommt, den er grundsätzlich für dienstliche und private Fahrten nutzen kann. |

Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall jedoch den Nachweis erbringen, dass er das Privatfahrzeug tatsächlich beruflich eingesetzt hat. Eine Angemessenheitsprüfung dem Grunde nach (hier: berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs durch einen Arbeitnehmer, dem von seinem Arbeitgeber ein Geschäftsfahrzeug überlassen wurde) findet nicht statt.

Beachten Sie | Das Finanzamt will diese Entscheidung aber nicht akzeptieren und hat Revision eingelegt.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 18.9.2024, Az. 9 K 183/23, Rev. BFH: Az. VI R 30/24

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat September 2025 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.9.2025
  • ESt, KSt = 10.9.2025

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 15.9.2025
  • ESt, KSt = 15.9.2025

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 9/2025 = 26.9.2025

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

6/24

11/24

2/25

6/25

+ 2,2 %

+ 2,2 %

+ 2,3 %

+ 2,0 %

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