Steuerinformationen für Juni 2026

20. Mai 2026

Die steuer- und beitragsfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 EUR ist am 8.5.2026 überraschend im Bundesrat gescheitert. Zugestimmt hat der Bundesrat demgegenüber der Reform der privaten Altersvorsorge. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Bundesregierung eine Förderung auf den Weg gebracht hat, wonach Privatpersonen eine staatliche Prämie erhalten können, wenn sie ein neues E-Auto kaufen.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Die Inanspruchnahme eines steuermindernden Investitionsabzugsbetrags setzt
    u. a. voraus, dass eine Gewinngrenze nicht überschritten wird. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass bei der Ermittlung der Gewinngrenze auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen sind.
  • Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruhen, sind keine außerordentlichen Einkünfte. Eine ermäßigte Besteuerung kommt nach
    einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs somit regelmäßig nicht in Betracht.
  • Die steuerfreie Corona-Prämie war auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steuerfrei. Diese steuerfreundliche Beurteilung stammt
    vom Bundesfinanzhof.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juni 2026.
Viel Spaß beim Lesen!

Monats-Rundschreiben Kompakt 06-2026-mrs-k

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 06/2026:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Reform der privaten Altersvorsorge und E-Auto-Prämie beschlossen – Entlastungsprämie gescheitert

Die steuer- und beitragsfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 EUR ist am 8.5.2026 überraschend im Bundesrat gescheitert. Zugestimmt hat der Bundesrat demgegenüber der Reform der privaten Altersvorsorge. Darüber hinaus ist auf eine staatliche Prämie hinzuweisen, die Privatpersonen erhalten, wenn sie ein neues E-Auto kaufen. Grund genug, für einen Überblick.

Entlastungsprämie

Um die Folgen des Iran-Kriegs abzumildern, hat die Bundesregierung eine Entlastungsprämie auf den Weg gebracht. Danach sollen Arbeitgeber (freiwillig) eine Entlastungsprämie von bis zu 1.000 EUR an ihre Beschäftigten zahlen können – und zwar steuer- und sozialabgabenfrei. Voraussetzung: Die Zahlung muss zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Sie darf also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert werden.

Am 8.5.2026 stand die Entlastungsprämie nun beim Bundesrat auf der Tagesordnung. Eine Zustimmung galt als sicher. Doch die Länder verweigerten die Zustimmung. Der Hauptkritikpunkt: Die Länder beklagten, dass der Bund mit dem Gesetz für Steuerausfälle sorge, ohne diese auszugleichen. Sie und die Kommunen müssten den Großteil der Kosten tragen.

Beachten Sie — Damit ist die Entlastungsprämie vorerst gescheitert. Derzeit ist offen, ob das Vorhaben weiterverfolgt wird oder alternative Entlastungen angestrebt werden.

Prämie für den Kauf eines E-Autos

Die neue E-Auto-Förderung unterstützt Privatpersonen beim Kauf oder beim Leasing eines erstmals im Inland zugelassenen Neufahrzeugs der EU-Fahrzeugklasse M1 mit rein batterieelektrischem Antrieb oder bestimmten Fahrzeugen mit extern aufladbarem Hybridantrieb (Plug-in-Hybride sowie Range-Extender).

Die festgelegte Einkommensgrenze liegt bei maximal 80.000 EUR zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Die Einkommensgrenze verschiebt sich für bis zu zwei Kinder (unter 18 Jahren) um 5.000 EUR je Kind nach oben. Sie liegt bei Familien mit zwei oder mehr Kindern damit bei maximal 90.000 EUR zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.

Förderfähig sind Fahrzeuge, die nach dem 1.1.2026 neu zugelassen werden. Förderanträge sind voraussichtlich erstmals im Laufe des Mai 2026 online möglich. Die Förderung kann rückwirkend beantragt werden. Entscheidend ist das Datum der Neuzulassung nach dem 1.1.2026. Die Förderhöhe ist gestaffelt und kann bis zu 6.000 EUR betragen.

Beachten Sie — Diese und weitere interessante Aspekte hat das Bundesumweltministerium zusammengestellt („Fragen und Antworten zur E-Auto-Förderung“, Stand: 14.4.2026; abrufbar unter: www.iww.de/s15016).

Reform der privaten Altersvorsorge

Eine neue staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge wird die bisherige „Riester-Rente“ bzw. das „Riester-Sparen“ ersetzen. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu u. a. die nachfolgenden Ausführungen gemacht („Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge“, Stand: 5.5.2026, abrufbar unter: www.iww.de/s15370).

Ein wichtiger Punkt vorab: Für Riester-Verträge, die vor dem 1.1.2027 abgeschlossen wurden bzw. werden, gilt ein Bestandsschutz. Sparer können ihren bestehenden Riester-Vertrag also wie gewohnt und mit der bisherigen steuerlichen Förderung weiterführen.

Es wird zwei unterschiedliche Produktkategorien zur Auswahl geben: Altersvorsorgedepots (inklusive Standarddepot) und Garantieprodukte. Darüber hinaus können weiterhin Produkte zur Tilgungsförderung im Rahmen der Eigenheimrenten-Förderung abgeschlossen werden.

Welche Variante im Einzelfall geeignet ist, hängt insbesondere von den individuellen Präferenzen ab. So dürfte sich beispielsweise für risikoaverse Anleger möglicherweise ein Garantieprodukt eignen. Garantieprodukte beinhalten feste Zusagen, welcher Betrag zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens erreicht wird (80 oder 100 % der eingezahlten Beträge).

Beachten Sie — Die neuen Produkte können von den Anbietern von Altersvorsorgeverträgen ab dem 1.1.2027 angeboten werden.

Die bisherige Fördersystematik mit einer Steuerfreistellung der Beiträge in der Ansparphase und einer nachgelagerten Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase wird beibehalten.

Allerdings wird die Berechnung der Zulage künftig beitragsproportional und damit einfacher erfolgen. Das heißt:

  • Sparer erhalten bis zu einem jährlichen Eigenbeitrag von 360 EUR für jeden gesparten EUR vom Staat 50 Cent als Grundzulage.
  • Für weitere 1.440 EUR, die sie jährlich sparen (d. h. von 361 EUR bis 1.800 EUR), erhalten sie 25 Cent pro gespartem EUR.

Für jedes Kind erhält ein Elternteil zusätzlich eine Kinderzulage von 100 % auf jeden eingezahlten EUR. Der Höchstbetrag von 300 EUR pro Kind wird bei einem jährlichen Eigenbeitrag von 300 EUR erreicht.

Beachten Sie — Die bisherige Berechnung des einkommensabhängigen Mindesteigenbeitrags entfällt mit Einführung der beitragsproportionalen Zulage.

Die Beiträge und der Zulagenanspruch (Grund- und Kinderzulage) können wie bisher als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft dann, ob dem Sparer bzw. dem Steuerpflichtigen ein noch über den Zulagenanspruch hinausgehender Steuervorteil zusteht.

Zudem wird der förderberechtigte Personenkreis erweitert: Auch selbstständig Erwerbstätige, die Einkünfte nach § 15 („Gewerbetreibende“) oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erzielen und eine Steuererklärung abgegeben haben, sowie Pflichtmitglieder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind künftig grundsätzlich unmittelbar förderberechtigt.

Quelle — Steuerfreie Entlastungsprämie: BR-Drs. 223/26 (B) vom 8.5.2026; E-Autos: Bundesumweltministerium: „Fragen und Antworten zur E-Auto-Förderung“, Stand: 14.4.2026; Altersvorsorgereformgesetz: BMF: „Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge“, Stand: 5.5.2026; BR-Drs. 206/26 (B) vom 8.5.2026

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Warnung vor gefälschten E-Mails (Phishing)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat kürzlich darauf hingewiesen, dass verstärkt betrügerische E-Mails versendet werden, die den Anschein erwecken, vom BMJV oder vom Bundesamt für Justiz (BfJ) zu stammen.

Diese Schreiben sind häufig fälschlicherweise mit „Staatssekretärin” unterzeichnet. Zudem werden das Logo des BMJV sowie der Flaggenstab missbräuchlich verwendet. Die Betrüger nutzen oft Vorwände wie angebliche Bußgelder, ausstehende Zahlungen oder dringende gerichtliche Vorladungen, um den Adressaten zum Klicken auf Links oder zum Öffnen von Dateianhängen zu bewegen.

Das BMJV betont, dass es niemals per E-Mail zur Zahlung von Geldbeträgen auffordert. Offizielle Bescheide werden in der Regel postalisch zugestellt. Des Weiteren soll bei E-Mails auf die Absenderadresse geachtet werden, die auf @bmjv.bund.de endet.

Beachten Sie — Betroffene sollten auf keine Links klicken, keine Anhänge öffnen und keine persönlichen Daten oder Bankverbindungen eingeben.

Quelle BMJV: „Achtung! Aktuelle Warnung vor gefälschten E-Mails (Phishing)“, veröffentlicht am 18.2.2026

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Fragen und Antworten zur Aktivrente

Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, kann seinen Arbeitslohn seit 2026 bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei erhalten (es fallen aber weiterhin Sozialabgaben an). Zu dieser sogenannten Aktivrente hat das Bundesfinanzministerium nun einen Fragen- und Antworten-Katalog (FAQ) veröffentlicht (Stand: 16.3.2026, abrufbar unter: www.iww.de/s15439). Dabei werden sowohl Fragen für Arbeitnehmer als auch Sonderfragen für Arbeitgeber beantwortet.

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Für Unternehmer

Rückstellungen für ein Vorruhestandsmodell

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zulässig sein.

Sachverhalt

Bestimmte Führungskräfte konnten ein Vorruhestandsmodell wählen, wonach sie sich für bis zu drei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 % der Bruttovergütung von der Arbeitsleistung freistellen lassen konnten. Dies setzte voraus, dass die Dauer des Anstellungsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze mind. 25 Jahre betrug und vor Beginn der Freistellung eine Vereinbarung geschlossen wurde. Die hierfür gebildete Rückstellung erkannte das Finanzamt nur bezogen auf die Arbeitnehmer an, mit denen am Bilanzstichtag bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen worden war. Der Bundesfinanzhof sah das anders.

Eine Rückstellung kann auch für Arbeitnehmer gebildet werden, mit denen am Bilanzstichtag zwar noch keine Freistellungsvereinbarung bestand und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden haben, die aber nach dem Anstellungsvertrag einen Anspruch hatten. Zur Rückstellungshöhe: Durch die während der Freistellung zu zahlende Vergütung wird die Arbeitsleistung während der gesamten Beschäftigungsdauer abgegolten. Daher ist der voraussichtliche Erfüllungsbetrag auf den Zeitraum von der Aufnahme des Dienstverhältnisses bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung zu verteilen.

Nun ist wieder das Finanzgericht Düsseldorf gefragt. Es muss vor allem Feststellungen treffen zu einem eventuell zu berücksichtigenden Fluktuationsabschlag.

Quelle BFH-Urteil vom 5.2.2026, Az. IV R 11/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 253288; BFH, PM Nr. 21/26 vom 2.4.2026

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Viele Mängel bei Kassenkontrollen

Das Finanzministerium Baden-Württemberg (Mitteilung vom 7.4.2026) hat darauf hingewiesen, dass bei gezielten Aktionstagen (zwischen dem 23. Februar und dem 27. März 2026) 162 Betriebe kontrolliert wurden (darunter befanden sich Barber-Shops, Tattoo- und Nagelstudios). Das Ergebnis: Mehr als jede zweite überprüfte Kasse wies Unregelmäßigkeiten auf.

Hintergrund: Kassen-Nachschauen finden ohne Ankündigung statt. Die Prüfer kommen während der Öffnungszeiten in das Geschäft und kontrollieren u. a., ob alle Vorgänge korrekt in die Kasse eingegeben und Belege erstellt wurden. Fallen dabei größere Fehler auf, kann eine Betriebsprüfung eingeleitet werden.

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Vorsteuerabzug: Urteil des Europäischen Gerichts wird überprüft

Das Europäische Gericht hat mit einer Entscheidung für Aufregung gesorgt, wonach einem Unternehmer der Vorsteuerabzug (abweichend von den bisherigen Regeln) mitunter früher zusteht. Dies sieht der erste Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof aber kritisch und hat eine Überprüfung vorgeschlagen. Am 26.3.2026 (C-167/26 RX) hat der Europäische Gerichtshof nun entschieden, das Urteil hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu überprüfen. Es bleibt also spannend.

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Gewinngrenze für Investitionsabzugsbetrag umfasst außerbilanzielle Korrekturen

Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt u. a. voraus, dass eine Gewinngrenze nicht überschritten wird. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass bei der Ermittlung bzw. der Bestimmung der Gewinngrenze auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen sind.

Hintergrund: Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten gewinnmindernd abgezogen werden. Da der Gesetzgeber durch diese Steuerstundungsmöglichkeit vor allem Investitionen von kleinen und mittleren Betrieben erleichtern will, darf der Gewinn 200.000 EUR nicht überschreiten.

Fraglich war nun, wie der Gewinn definiert ist (gilt der reine Bilanzgewinn oder sind auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen)?

Sachverhalt

Der Inhaber eines Betriebs für Garten- und Landschaftsbau machte in seiner Gewinnermittlung einen Abzugsbetrag nach § 7g EStG geltend, den das Finanzamt aber nicht berücksichtigte. Es vertrat die Auffassung, der Gewinn i. S. des § 7g Abs. 1 S. 2 EStG betrage mehr als 200.000 EUR. Denn es kam nach der außerbilanziellen Hinzurechnung der Gewerbesteuer auf einen über dem Grenzbetrag liegenden Gewinn. Diese Ansicht wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt.

Der Bundesfinanzhof hat seine Entscheidung u. a. wie folgt begründet: Die Gewinngrenze richtet sich nach dem steuerlichen Gewinn i. S. von § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG. Außerbilanzielle Korrekturen sind zu berücksichtigen.

Quelle BFH-Urteil vom 1.10.2025, Az. X R 16, 17/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 253060

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Für Arbeitgeber

Zur Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Corona-Sonderzahlungen sind bzw. waren auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steuerfrei. Die Zahlungen mussten vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werden. Eine konkrete (individuelle) Belastung der begünstigten Arbeitnehmer durch die Corona-Krise war nicht erforderlich.

Hintergrund

In der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 konnten Arbeitgeber an ihre Mitarbeiter eine steuerfreie Corona-Prämie bis zu 1.500 EUR zahlen.

Dies setzte nach § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) aber voraus, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber zahlte seinen Arbeitnehmern im Streitjahr 2020 wie auch in den Vorjahren (auf freiwilliger Basis) Urlaubsgeld und zum Jahresende einen Bonus. Im Streitjahr kürzte er das Urlaubsgeld und die Bonuszahlung um die Hälfte. Er glich die Kürzungen jedoch insoweit aus, als er den Arbeitnehmern wegen der „ungewöhnlichen Corona-Zeit“ zusätzlich zwei gesondert ausgewiesene Corona-Sonderzahlungen in entsprechender Höhe steuerfrei gewährte. Im Ergebnis erhielten die Arbeitnehmer somit höhere Nettobeträge als in den Vorjahren ausgezahlt.

Das Finanzamt vertrat allerdings die Auffassung, dass die Corona-Sonderzahlungen zu Unrecht steuerfrei ausgezahlt wurden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Sonderzahlung für die besondere Arbeitssituation in der Corona-Zeit erfolgt sei.

Der Arbeitgeber habe einen Teil des versprochenen steuerpflichtigen Urlaubsgeldes sowie der steuerpflichtigen Bonuszahlung nur deshalb in eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung umgewandelt, um eine höhere Nettoauszahlung zu erreichen. Die als Corona-Sonderzahlung ausgewiesenen Zahlungen seien daher von dem Arbeitgeber nachzuversteuern. Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders.

Für die Steuerfreiheit genügt es, wenn die Corona-Sonderzahlung vom Arbeitgeber (wie im Streitfall) zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt wurde. Eine konkrete (individuelle) Belastung des Arbeitnehmers war nicht erforderlich.

Die Corona-Sonderzahlung wurde auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht. Denn freiwillige Leistungen (wie im Streitfall das Urlaubsgeld und die Bonuszahlung) gehören nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Deshalb ist es unschädlich, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Zusatzleistung (hier: Corona-Sonderzahlung) auf eine andere freiwillige Zusatzleistung (hier: Urlaubsgeld/Bonuszahlung) anrechnet bzw. letztere durch Umwandlung einer anderen Zweckbestimmung zuführt.

Quelle BFH-Urteil vom 21.1.2026, Az. VI R 25/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 253857; BFH, PM Nr. 26/26 vom 7.5.2026

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Für Arbeitnehmer

Keine ermäßigte Besteuerung: Kapitalauszahlung aus betrieblicher Altersversorgung

Ist bei einer betrieblichen Altersversorgung ein Wahlrecht zwischen Verrentung und Kapitalauszahlung vorgesehen und entscheidet sich der Steuerpflichtige nach Ablauf des Vertrags für eine einmalige Auszahlung des Kapitals, stellt sich die Frage, ob hier die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) greift („Vergütung für mehrjährige Tätigkeit“). Nachdem sich zuletzt mehrere Finanzgerichte mit dem Merkmal der „Außerordentlichkeit“ beschäftigt hatten, hat nun der Bundesfinanzhof entschieden, dass in derartigen Fällen regelmäßig keine außerordentlichen Einkünfte vorliegen.

Sachverhalt

2005 schloss der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für die Steuerpflichtige als versicherte Person eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ab. Die aus einer Entgeltumwandlung stammenden Beiträge wurden nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei belassen. Nach den Versicherungsbedingungen hatte die Steuerpflichtige einen Anspruch auf eine lebenslange monatliche Rente ab dem 1.4.2019. Sie konnte aber auch die Auszahlung in Form einer einmaligen Kapitalleistung wählen. Dieses Kapitalwahlrecht, das die Steuerpflichtige ausübte, war (abgesehen vom Erreichen des vertraglich vereinbarten Termins) an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.

Das Finanzamt besteuerte die Kapitalzahlung in voller Höhe als Einkünfte nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG mit dem Regelsteuersatz. Die Steuerpflichtige begehrte jedoch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG (außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster und nun auch der Bundesfinanzhof entschieden haben.

Die ermäßigte Besteuerung scheiterte an der Außerordentlichkeit der Einkünfte. In § 34 Abs. 2 EStG werden Fallgruppen für mögliche außerordentliche Zahlungen angegeben. Die Formulierung „Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht“ zeigt, dass sich die Fallgruppen erst als außerordentlich qualifizieren müssen.

In seiner neueren Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof verstärkt das Merkmal der tatsächlichen Atypik herangezogen. Danach ist es für die Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG entscheidend, ob die eingetretene Zusammenballung von Einkünften (hier: die Kapitalzahlung anstelle laufender Leistungen) für den betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich atypisch ist.

Um eine Einschätzung zur Atypik zu erhalten, hatten einige Finanzgerichte in vorangegangenen Verfahren statistisches Material erhoben. Die Feststellungen genügen zwar nicht den Kriterien, die an repräsentative statistische Erhebungen zu stellen sind (unzureichende Datengrundlagen). Dennoch deuten die Ergebnisse in keiner Weise darauf hin, dass ein bestehendes Kapitalwahlrecht bei Altersvorsorgeprodukten nur in sehr seltenen und daher in atypischen Einzelfällen ausgeübt wird.

Quelle BFH-Urteil vom 30.10.2025, Az. X R 25/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252381

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Juli 2026 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.7.2026

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.7.2026

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 7/2026 = 29.7.2026

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

4/25

9/25

12/25

4/26

+ 2,1 %

+ 2,4 %

+ 1,8 %

+ 2,9 %

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